Renovieren beim Auszug – Pflicht oder nicht?

Kaum ein Thema sorgt bei der Wohnungsübergabe für mehr Streit. Viele Mieter streichen vorsorglich die ganze Wohnung, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet wären. Andere zahlen am Ende doppelt, weil sie eine wirksame Klausel übersehen haben.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wann Renovierungsklauseln unwirksam sind
Die Rechtsprechung hat die Position der Mieter deutlich gestärkt. Unwirksam sind insbesondere:
- Starre Fristenpläne, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand feste Renovierungsintervalle vorschreiben.
- Endrenovierungsklauseln, die unabhängig vom Zustand und von der Mietdauer eine Renovierung beim Auszug verlangen.
- Klauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung – wer eine abgewohnte Wohnung übernommen hat, muss sie in der Regel nicht renoviert zurückgeben, sofern kein angemessener Ausgleich vereinbart wurde.
- Farbwahlklauseln, die während der Mietzeit einen bestimmten Farbton vorschreiben.
Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Pflicht vollständig – eine „Rettung" auf ein geringeres Maß findet nicht statt.
Was auch ohne Klausel geschuldet ist
Unabhängig von Schönheitsreparaturen müssen Sie Schäden beseitigen, die über normale Abnutzung hinausgehen: gebohrte Fliesen, sehr viele Dübellöcher, Nikotinvergilbung, farbige Wände in extremen Tönen oder Beschädigungen an Türen und Zargen. Die Wohnung ist außerdem besenrein zu übergeben.
Wenn Sie renovieren müssen: Der übliche Umfang
- Wände und Decken streichen, Dübellöcher fachgerecht schließen
- Heizkörper und Heizungsrohre lackieren
- Innentüren und Fenster von innen lackieren
- In der Regel neutraler, heller Farbton
Nicht geschuldet sind dagegen Arbeiten an Fenstern von außen, am Außenanstrich der Wohnungstür sowie das Abschleifen von Parkett.
Praktischer Rat
Prüfen Sie Ihren Mietvertrag, bevor Sie einen Handwerker beauftragen. Dokumentieren Sie den Zustand bei Ein- und Auszug mit datierten Fotos. Und lassen Sie sich das Übergabeprotokoll aushändigen – nachträgliche Ergänzungen ohne Ihre Gegenzeichnung sind kaum durchsetzbar.